
Arbeitsgemeinschaft | Association for |
Angenommen auf der Mitgliederversammlung 2001
Die Humanpharmakologie nimmt in der Arzneimittelforschung eine entscheidende Position ein. Sie ist eine hochspezialisierte Teildisziplin der Klinischen Forschung bzw. der Klinischen Pharmakologie. Die Humanpharmakologie untersucht in klinischen Prüfungen mit Hilfe experimenteller Methoden die Eignung von Arzneistoffen für die therapeutische Verwendung am Menschen. Sie umfasst klinische Prüfungen mit nicht unmittelbarer therapeutischer Zielsetzung. In humanpharmakologische Untersuchungen können neben gesunden Probanden auch Patienten einbezogen werden, für deren Krankheit die Anwendung des neuen Arzneistoffes vorgesehen ist. Humanpharmakologische Untersuchungen können in allen Phasen der Arzneimittelforschung und auch nach der Zulassung eines Arzneimittels erforderlich sein. Im Rahmen der Arzneimittelforschung besteht der Bedarf, humanpharmakologisches Arbeiten nach national und international akzeptierten ethischen, wissenschaftlichen und qualitativen Standards durchzuführen. Derartige Standards gilt es für alle Bereiche der humanpharmakologischen Arbeit zu definieren und zu fördern. Dabei soll mit entsprechenden nationalen und internationalen Fachgesellschaften kooperiert werden.
1.1 Der Verein trägt die Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft für Angewandte Humanpharmakologie", abgekürzt "AGAH". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V."; er wird in Folgendem als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet.
1.2 Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort ist Berlin.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung in der Humanpharmakologie.
2.2 Thematische Schwerpunkte sind der Schutz des Probanden oder Patienten in der klinischen Prüfung neuer Wirkstoffe, der Aufbau von standardisierten wissenschaftlichen Arbeiten in der Anwendung von neuen Wirkstoffen oder anderen Heilverfahren am Menschen und die Fortbildung der mit diesen Arbeiten befassten Personen. Diese Schwerpunkte und verwandte wissenschaftliche Forschungsergebnisse werden in öffentlichen Veranstaltungen des Vereins sowie über Fachverlage allen Interessierten zugänglich gemacht. Der Verein verlegt diese Publikationen nicht selbst.
2.3 Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke", von 1977.
2.4 Mittel der Arbeitsgemeinschaft werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.1 Die "Arbeitsgemeinschaft für Angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e. V. ist ein Zusammenschluss von im Bereich der Humanpharmakologie Tätigen sowie fördernder natürlicher und juristischer Personen.
3.2 Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder auf dem Gebiet der Humanpharmakologie aktiv tätige Arzt, Wissenschaftler oder Angehöriger anderer Berufsgruppen werden, der die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft unterstützen möchte. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und können in den Kreis der Regents sowie in den Vorstand gewählt werden.
3.3 Außerordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die die erklärten Ziele des Vereins unterstützen möchte. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3.4 Ehrenmitglieder haben sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht und werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, dürfen aber nicht in den Vorstand gewählt werden.
3.5 Ein Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das erste Mitgliedsjahr endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode oder durch Austrittserklärung zum Ende des laufenden Jahres, wenn die Erklärung drei Monate vorher beim Schriftführer des Vereins eingegangen ist.
4.2 Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit ¾ Mehrheit, möglichst einstimmig, auf begründeten Antrag eines Mitgliedes der Arbeitsgemeinschaft beschlossen. Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Kreis der Regents und die Projektgruppen.
5.2 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (President), dem designierten Vorsitzenden (President Elect), dem unmittelbar vorangegangenen Vorsitzenden (Past President), dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der President, der President Elect, der Past President, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeder vertritt den Verein allein. Der President Elect und der Past President gebrauchen ihre Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des President. Der Kassenwart oder der Schriftführer gebrauchen ihre Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des President, des President Elect oder des Past President. Die Regelung hat keine Außenwirkung.
5.3 Der Kreis der Regents besteht aus dem Vorstand und maximal 15 weiteren Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jeder Regent hat eine Stimme. Dem Kreis der Regents obliegt die praktische Umsetzung der satzungsgemäßen Vereinsziele sowie die Erledigung aller der Verwaltungsaufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Regents halten mindestens einmal jährlich eine Regentssitzung ab. Der Kreis der Regents entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und ist mit der Hälfte der aktuellen Regentzahl beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des President ausschlaggebend. Entscheidungen können im Umlaufverfahren getroffen werden.
5.4 Die Regents werden von ordentlichen Mitgliedern zur Wahl vorgeschlagen. Die Regents werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl der Regents in Folge ist möglich. Positionen von Regents, die vor Ablauf einer Amtsperiode ausscheiden, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung für die volle Amtszeit neu besetzt. Der für die Amtsperiode 2000/2002 gewählte President Elect bleibt bis zum Ende dieser Amtsperiode im Amt. Der President und der Past President werden von der Mitgliederversammlung zu Beginn des Jahres 2001 neu gewählt. Die Amtsperiode dieser Vorstandsmitglieder beträgt ausnahmsweise nur 1 Jahr.
Ab der im Jahr 2002 beginnenden Amtsperiode des Vorstands gilt folgende Regelung:
Der President Elect wird aus dem Kreis der Regents und auf deren Vorschlag auf die Dauer von 2 Jahren (Amtszeit) von der Mitgliederversammlung gewählt. Kandidieren keine Regents für die Wahl zum President Elect, können sich alle Mitglieder des Vereins zur Vorstandswahl stellen. Der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der President Elect der jeweils vorangegangenen Amtsperiode wird nach Ablauf seiner Amtszeit ohne Wahl automatisch zum President, der President wird automatisch zum Past President, der Past President scheidet aus dem Vorstand aus. Wird der Past President erneut in den Kreis der Regents gewählt, ist eine Wiederkandidatur für den President Elect zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. In dringenden Fällen kann der Vorstand einen Nachfolger wählen, der jedoch nicht automatisch nach Ende der Amtszeit in die für den Ausgeschiedenen vorgesehene Position nachrückt. Stattdessen hat eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
5.5 Briefwahl ist möglich.
6.1 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, in der Regel zeitlich abgestimmt mit der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft, statt. Sie wird vom President unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom President geleitet.
6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn dies der Notwendigkeit entspricht oder von wenigstens 20 % der ordentlichen Mitglieder des Vereins gewünscht wird.
6.3 Die Mitgliederversammlung wählt die Regents, den President Elect, den Kassenwart und den Schriftführer und entlastet grundsätzlich den Vorstand und den Kreis der Regents insgesamt. Den Kassenwart entlastet die Mitgliederversammlung einzeln. Sie setzt die Höhe des periodisch zu leistenden Mitgliederbeitrages fest. Der Kreis der Regents und die Mitgliederversammlung können Projektgruppen für die praktische Arbeit des Vereins einsetzen. Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Regents sollte zeitversetzt in verschiedenen Jahren erfolgen.
6.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des President.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
6.5 Satzungsänderungen, Abwahl eines Vorstandes oder eines Regents und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfordern die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn sie in der Tagesordnung mit der Einladung bekanntgegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen; die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich niedergelegt. Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom President und dem Schriftführer zu unterschreiben.
7.1 Für die praktische Umsetzung der Vereinsziele werden die vom Kreis der Regents oder von der Mitgliederversammlung gebildeten Projektgruppen auf unterschiedlichen Gebieten tätig. Der Leiter der Projektgruppe wird von den Mitgliedern der Projektgruppe gewählt. In der Regel sollten die Leiter der Projektgruppen aus dem Kreis der Regents stammen.
7.2 Die Ergebnisse der Projektgruppen werden im Rahmen der Veranstaltungen der AGAH vorgestellt und sollten publiziert werden.
7.3 Die Arbeitsweise der Projektgruppen wird durch eine Geschäftsordnung weitergehend geregelt. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand genehmigt.
8.1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Humanpharmakologie. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
8.2 Liquidatoren des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes.
9.1 Die Beiträge und das Vermögen des Vereins sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten.
9.2 Einmal jährlich wird von einem unabhängigen Kassenprüfer die sachgerechte Verwaltung und Verwendung der Gelder des Vereins geprüft. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung.
Hermann Fuder, President
Anne-Kathrin Riethling, Schriftführer
Seite aktualisiert am 11.11.2006